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Selbstschuldnerische Bürgschaft: Risiken und rechtliche Aspekte für Bürgen

Michael Schuster
Michael Schuster
selbstschuldnerische Bürgschaft
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Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine Form der Bürgschaft, bei der der Bürge direkt zur Zahlung herangezogen werden kann, ohne dass der Gläubiger zunächst den Hauptschuldner in Anspruch nehmen muss. Diese Art der Bürgschaft bietet dem Gläubiger eine höhere Sicherheit, da er im Falle eines Zahlungsausfalls sofort auf den Bürgen zurückgreifen kann.

Diese Bürgschaftsform findet häufig Anwendung bei Mietverträgen, Krediten oder Geschäftsbeziehungen. Sie unterscheidet sich von der einfachen Bürgschaft dadurch, dass der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Dies bedeutet, dass der Gläubiger nicht zuerst versuchen muss, die Forderung beim Hauptschuldner einzutreiben.

Für den Bürgen birgt die selbstschuldnerische Bürgschaft ein erhöhtes Risiko, da er unmittelbar in die Pflicht genommen werden kann. Es ist daher ratsam, die Entscheidung für eine solche Bürgschaft sorgfältig abzuwägen und die finanziellen Konsequenzen zu bedenken.

Worum geht es:

  • Die selbstschuldnerische Bürgschaft ermöglicht dem Gläubiger einen direkten Zugriff auf den Bürgen bei Zahlungsausfall.
  • Diese Bürgschaftsform findet häufig Anwendung bei Mietverträgen und Krediten.
  • Bürgen sollten die erhöhten Risiken dieser Bürgschaftsform sorgfältig abwägen.

Grundlagen der selbstschuldnerischen Bürgschaft

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine spezielle Form der Bürgschaft, die dem Gläubiger erweiterte Rechte einräumt. Sie unterscheidet sich von anderen Bürgschaftsarten durch den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage.

Definition und Zweck

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist in den §§ 765 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Bei dieser Bürgschaftsform verpflichtet sich der Bürge, für die Schulden eines anderen (Hauptschuldner) einzustehen.

Der Zweck dieser Bürgschaft ist es, dem Gläubiger zusätzliche Sicherheit zu bieten. Der Bürge haftet dabei wie ein Gesamtschuldner. Das bedeutet, der Gläubiger kann direkt auf den Bürgen zugreifen, ohne vorher den Hauptschuldner in Anspruch nehmen zu müssen.

Diese Form der Bürgschaft wird häufig im Mietrecht oder bei Krediten verwendet. Sie stärkt die Position des Gläubigers erheblich und erleichtert die Durchsetzung von Forderungen.

Abgrenzung zu anderen Bürgschaftsarten

Die selbstschuldnerische Bürgschaft (Vorlage) unterscheidet sich von der einfachen Bürgschaft durch den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Bei der einfachen Bürgschaft muss der Gläubiger zuerst versuchen, die Forderung beim Hauptschuldner einzutreiben.

Eine weitere Abgrenzung besteht zur Garantie. Bei der Garantie übernimmt der Garant ein eigenständiges Leistungsversprechen, unabhängig von der Hauptschuld. Die selbstschuldnerische Bürgschaft bleibt hingegen akzessorisch, also an die Hauptschuld gebunden.

Im Vergleich zur Höchstbetragsbürgschaft ist die Haftung bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Der Bürge haftet für die gesamte Schuld des Hauptschuldners.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die selbstschuldnerische Bürgschaft unterliegt spezifischen rechtlichen Bestimmungen. Diese regeln ihre Gültigkeit, Form und Beendigung.

Gesetzliche Grundlagen

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. §§ 765 ff. BGB bilden die rechtliche Basis. § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist besonders relevant.

Er legt fest, dass der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Der Gläubiger kann somit direkt vom Bürgen Zahlung verlangen, ohne zuerst den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen.

§ 774 BGB regelt den Übergang der Forderung auf den Bürgen nach Zahlung. Dies sichert dem Bürgen einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner.

Formvorschriften

Die selbstschuldnerische Bürgschaft bedarf der Schriftform. § 766 BGB schreibt dies zwingend vor. Eine mündliche Vereinbarung ist unwirksam.

Die Bürgschaftserklärung muss vom Bürgen eigenhändig unterschrieben sein. Elektronische Signaturen genügen nicht.

Für die Wirksamkeit ist eine genaue Bezeichnung der Hauptschuld erforderlich. Der Höchstbetrag der Haftung sollte festgelegt werden.

Widerrufsrecht und Kündigung

Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht. Eine Ausnahme bilden Verbraucherbürgschaften, die im Fernabsatz geschlossen wurden.

Die Kündigung einer unbefristeten Bürgschaft ist möglich. Sie wirkt nur für die Zukunft. Bereits entstandene Verbindlichkeiten bleiben bestehen.

Bei befristeten Bürgschaften endet die Haftung mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine vorzeitige Beendigung ist nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich.

Anwendungsbereiche

Die selbstschuldnerische Bürgschaft findet in verschiedenen wirtschaftlichen und privaten Kontexten Anwendung. Sie dient als wichtiges Instrument zur Absicherung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Verpflichtungen.

Gewerbliche Bürgschaften

Im gewerblichen Bereich spielen selbstschuldnerische Bürgschaften eine bedeutende Rolle. Unternehmen nutzen sie häufig, um Kredite zu sichern oder Geschäftsbeziehungen zu festigen. Bei Lieferantenverträgen stellt der Abnehmer oft eine Bürgschaft, um seine Zahlungsfähigkeit zu garantieren.

In der Baubranche sind Bürgschaften weit verbreitet. Bauunternehmen müssen häufig Gewährleistungsbürgschaften stellen, um mögliche Mängel abzusichern. Auch bei öffentlichen Ausschreibungen werden oft Bietungsbürgschaften verlangt.

Für Startups und kleine Unternehmen kann eine selbstschuldnerische Bürgschaft den Zugang zu Krediten erleichtern. Geschäftsführer bürgen dabei oft persönlich für Firmenkredite.

Privatbürgschaften

Im privaten Bereich kommen selbstschuldnerische Bürgschaften ebenfalls zum Einsatz. Eltern übernehmen häufig Bürgschaften für Studienkredite ihrer Kinder. Dies ermöglicht Studierenden den Zugang zu günstigen Finanzierungsmöglichkeiten.

Bei der Wohnungsmiete verlangen Vermieter oft Bürgschaften, insbesondere bei jungen oder einkommensschwachen Mietern. Ein Bürge garantiert dabei die Mietzahlungen.

Auch bei privaten Krediten spielen Bürgschaften eine Rolle. Partner oder Familienangehörige bürgen füreinander, um bessere Kreditkonditionen zu erhalten. Dies birgt jedoch Risiken für die persönlichen Beziehungen.

Banken fordern manchmal Bürgschaften bei der Vergabe von Hypotheken, besonders wenn der Kreditnehmer nicht alle Bonitätskriterien erfüllt.

Rechte und Pflichten des Bürgen

Der Bürge übernimmt bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eine bedeutende Verantwortung. Er muss im Schadensfall für die Schulden einstehen, hat aber auch bestimmte Rechte gegenüber dem Hauptschuldner.

Verpflichtungen im Schadensfall

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft haftet der Bürge unmittelbar neben dem Hauptschuldner. Der Gläubiger kann den Bürgen direkt in Anspruch nehmen, ohne vorher gegen den Hauptschuldner vorgehen zu müssen.

Der Bürge ist verpflichtet:

  • Die Schuld in voller Höhe zu begleichen
  • Auf die Einrede der Vorausklage zu verzichten
  • Zinsen und Kosten zu übernehmen

Die Haftung des Bürgen kann zeitlich und in der Höhe begrenzt werden. Es empfiehlt sich, solche Begrenzungen schriftlich festzuhalten.

Ansprüche gegen den Hauptschuldner

Nach Begleichung der Schuld hat der Bürge Regressansprüche gegen den Hauptschuldner. Er kann die gezahlte Summe zurückfordern.

Folgende Rechte stehen dem Bürgen zu:

  • Ersatz der getilgten Schuld
  • Erstattung von Zinsen und Kosten
  • Übergang der Forderung des Gläubigers (§ 774 BGB)

Der Bürge sollte den Hauptschuldner über die Inanspruchnahme informieren. Eine gute Dokumentation aller Zahlungen und Vereinbarungen ist ratsam, um die eigenen Ansprüche durchsetzen zu können.

Pflichten und Rechte des Gläubigers

Der Gläubiger hat bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft spezifische Rechte und Pflichten. Sein Hauptrecht besteht darin, den Bürgen direkt in Anspruch zu nehmen, wenn der Hauptschuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Er muss nicht zuerst gegen den Hauptschuldner vorgehen. Der Gläubiger kann frei wählen, ob er sich an den Hauptschuldner oder den Bürgen wendet.

Eine wichtige Pflicht des Gläubigers ist es, den Bürgen über wesentliche Änderungen der Schuld zu informieren. Dies betrifft etwa Zahlungsverzögerungen oder -ausfälle des Hauptschuldners.

Der Gläubiger muss sorgfältig mit Sicherheiten umgehen, die für die Hauptschuld bestellt wurden. Er darf diese nicht leichtfertig aufgeben, da dies die Position des Bürgen verschlechtern könnte.

Bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners hat der Gläubiger das Recht, die volle Summe vom Bürgen zu fordern. Er muss dabei keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Bürgen auf Anfrage Auskunft über den aktuellen Stand der Hauptschuld zu geben. Dies ermöglicht dem Bürgen, sein Risiko einzuschätzen.

Risiken und Haftung

Die selbstschuldnerische Bürgschaft birgt erhebliche Gefahren für den Bürgen. Sie bietet dem Gläubiger maximale Sicherheit, während der Bürge einer hohen finanziellen Belastung ausgesetzt sein kann.

Risiken für den Bürgen

Der Bürge haftet bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft unmittelbar wie ein Hauptschuldner. Der Gläubiger kann direkt auf den Bürgen zugreifen, ohne zuerst den Hauptschuldner in Anspruch nehmen zu müssen.

Dies bedeutet ein hohes finanzielles Risiko. Der Bürge muss jederzeit in der Lage sein, die volle Schuld zu begleichen. Im schlimmsten Fall droht die Privatinsolvenz.

Die Haftung des Bürgen ist zeitlich unbegrenzt. Sie endet erst, wenn die Hauptschuld vollständig getilgt ist. Eine Kündigung der Bürgschaft ist in der Regel nicht möglich.

Mögliche Sicherungsrechte

Um die Risiken zu minimieren, kann der Bürge verschiedene Sicherungsrechte vereinbaren:

  • Höchstbetragsbürgschaft: Begrenzt die Haftung auf einen festgelegten Maximalbetrag
  • Befristung: Legt ein Enddatum für die Bürgschaft fest
  • Rückgriffsrecht: Ermöglicht es dem Bürgen, vom Hauptschuldner Ersatz zu verlangen

Eine detaillierte schriftliche Vereinbarung mit dem Hauptschuldner ist ratsam. Darin sollten Zahlungsmodalitäten und eventuelle Sicherheiten festgehalten werden.

Vor Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist eine gründliche Prüfung der eigenen finanziellen Situation unerlässlich. Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

Besondere Formen

Die selbstschuldnerische Bürgschaft kann in verschiedenen Varianten auftreten. Zwei wichtige Formen sind die Ausfallbürgschaft und die Zeitbürgschaft, die sich in ihren spezifischen Eigenschaften und Anwendungsbereichen unterscheiden.

Ausfallbürgschaft

Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst dann, wenn der Gläubiger nachweislich erfolglos versucht hat, die Forderung beim Hauptschuldner einzutreiben. Diese Form bietet dem Bürgen einen gewissen Schutz.

Der Gläubiger muss zunächst alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Schuld vom Hauptschuldner zu erhalten. Dazu gehören:

  • Mahnungen
  • Vollstreckungsversuche
  • Insolvenzanmeldung

Erst wenn diese Schritte erfolglos bleiben, kann der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen. Die Ausfallbürgschaft stellt somit eine mildere Form der Bürgschaft dar.

Zeitbürgschaft

Die Zeitbürgschaft ist zeitlich begrenzt und endet automatisch nach Ablauf einer festgelegten Frist. Sie wird häufig bei befristeten Verträgen oder Projekten eingesetzt.

Wichtige Merkmale der Zeitbürgschaft:

  • Klare Definition des Zeitraums
  • Automatisches Erlöschen ohne Kündigung
  • Oft bei Mietverträgen oder Bauvorhaben verwendet

Nach Ablauf der vereinbarten Zeit ist der Bürge von seiner Haftung befreit, selbst wenn die Hauptschuld weiterhin besteht. Dies bietet dem Bürgen Planungssicherheit und begrenzt sein Risiko zeitlich.

Beendigung der Bürgschaft

Eine selbstschuldnerische Bürgschaft kann auf verschiedene Weise beendet werden. Die häufigsten Methoden sind das Erlöschen durch Erfüllung und die Aufhebung oder Kündigung des Bürgschaftsvertrags.

Erloschen durch Erfüllung

Die Bürgschaft erlischt automatisch, wenn der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten vollständig erfüllt hat. In diesem Fall hat der Bürge keine weiteren Verpflichtungen mehr.

Wenn der Bürge selbst die Schuld begleicht, gehen die Forderungen des Gläubigers auf ihn über. Er kann dann Regress beim Hauptschuldner nehmen.

Eine Teilzahlung des Hauptschuldners reduziert die Haftung des Bürgen entsprechend. Der Bürge haftet nur noch für den ausstehenden Restbetrag.

Aufhebung und Kündigung

Eine einvernehmliche Aufhebung des Bürgschaftsvertrags ist jederzeit möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen. Der Gläubiger muss dabei auf seine Rechte gegenüber dem Bürgen verzichten.

Eine einseitige Kündigung durch den Bürgen ist in der Regel nicht möglich. Ausnahmen können bei sittenwidrigen Bürgschaften oder wesentlichen Änderungen der Umstände bestehen.

Bei unbefristeten Bürgschaften kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Zusammenfassung und Fazit

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine Form der Bürgschaft, bei der der Bürge direkt vom Gläubiger in Anspruch genommen werden kann. Dies unterscheidet sie von der einfachen Bürgschaft.

Für den Gläubiger bietet diese Bürgschaftsform eine höhere Sicherheit, da er nicht zuerst den Hauptschuldner belangen muss. Der Bürge trägt ein größeres Risiko, da er sofort zur Zahlung verpflichtet werden kann.

Die selbstschuldnerische Bürgschaft findet häufig Anwendung bei Mietverträgen oder Krediten. Sie wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Wichtige Aspekte sind:

  • Der Bürge haftet wie ein Hauptschuldner
  • Es besteht kein Einrede- oder Vorausklagerecht
  • Die Bürgschaft muss schriftlich erklärt werden
  • Der Bürge hat Regressansprüche gegen den Hauptschuldner

Vor Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft sollten die Risiken sorgfältig abgewogen werden. Eine fachkundige Beratung kann hierbei hilfreich sein.

Trotz der Vorteile für Gläubiger sollte die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Gerichte prüfen in bestimmten Fällen, ob eine Bürgschaft sittenwidrig sein könnte.

Eine klare vertragliche Regelung der Rechte und Pflichten aller Beteiligten ist empfehlenswert, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.


Michael Schuster

Veröffentlicht von: Michael Schuster

Michael Schuster ist ein renommierter Versicherungsfachmann und Experte in Mietangelegenheiten. Mit jahrelanger Erfahrung in beiden Bereichen verfügt er über ein tiefgreifendes Verständnis für Versicherungsprodukte sowie für die rechtlichen und praktischen Aspekte des Mietwesens.

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